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Neueste Meldungen
Neue Kurse
- Der nächste SRC/LRC Funk Kurs beginnt am 16. Januar 2013
- Der nächste Sportbootführerschein-See/Sportküstenschifferschein Kurs beginnt am 12. März 2013
- Der nächste Sportküstenschifferschein Aufbau Kurs beginnt am
16. April 2013
- Der nächste Sportseeschifferschein Kurs beginnt am
12. November 2013
- Der nächste Sporthochseeschifferschein Kurs beginnt am
11. November 2013
Info: hier
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Info des Berliner Segler-Verband e.V. im Juni 2012 Betrifft Kontrollen der Wasserschutzpolizei
immer wieder kommt es derzeitig zu Kontrollen der Wasserschutzpolizei. Neben den inzwischen ganz üblichen
Geschwindigkeitskontrollen –vorzugsweise mit Lasergeräten- werden auf manchen Revieren auch verstärkt
Kontrollen ohne Verdachtsmoment durchgeführt.
Am Donnerstag, den 08.06.2012 haben die wassersporttreibenden Verbände zusammen mit der Wasserschutzpolizei eine Gesprächsrunde bezüglich dieser Kontrollen geführt.
Wir möchten Sie daher aus aktuellem Anlass darüber informieren, dass:
- der Bootsführer folgende Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie (nicht eingeschweißt!!!, kann aber in einer Schutzhülle wasserfest mitgeführt werden, sofern es sich daraus ziehen lässt) mit sich führen muss:
- einen gültigen Führerschein (Sportbootführerschein Binnen)
- den Bootsschein für sein Fahrzeug
- eine eventuell vorliegende Ausnahmegenehmigung
- wer eine Ausnahmegenehmigung vom Wasserschifffahrtsamt zur Geschwindigkeit hat, muss bei Training und/oder Wettfahrten die Flagge Golf sichtbar am Boot angebracht haben.
- die Boote eine Kennzeichnung haben müssen.
- wenn Sie Regatten insbesondere mit auswärtigen Teilnehmern durchführen, dann raten wir Ihnen dringend, die Meldeliste mit den aufgeführten Segelnummern der Teilnehmer zur Wasserschutzpolizei zu senden, um unnötige und störende Kotrollen zu vermeiden.
Der Berliner Segler-Verband wird in naher Zukunft ein Informationsblatt mit ausführlichen Details zu o.g. Regelungen erstellen.
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Funkzeugnisse für Schiffsführer Übergangsregelungen ausgelaufen
Seit 2005 besteht nach der Sportseeschifferscheinverordnung die
Pflicht, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen
Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des
entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen.
Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges
Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC)
ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende
GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage
betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin
uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden.
Nachdem mehrere Übergangsregelungen ausgelaufen sind, werden
festgestellte Verstöße gegen diese Pflicht als Ordnungswidrigkeit mit
einem Bußgeld in Höhe von € 150,00 geahndet.
Quelle: DSV
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Vereinigung der Hochseesegler Berlin e.V.
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