Vereinigung der Hochseesegler Berlin e.V.
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Neue Kurse
  • Der nächste SRC/LRC Funk Kurs beginnt am 16. Januar 2013
  • Der nächste Sportbootführerschein-See/Sportküstenschifferschein Kurs beginnt am 12. März 2013
  • Der nächste Sportküstenschifferschein Aufbau Kurs beginnt am
    16. April 2013
  • Der nächste Sportseeschifferschein Kurs beginnt am
    12. November 2013
  • Der nächste Sporthochseeschifferschein Kurs beginnt am
    11. November 2013
Info: hier

Info des Berliner Segler-Verband e.V. im Juni 2012
Betrifft Kontrollen der Wasserschutzpolizei

immer wieder kommt es derzeitig zu Kontrollen der Wasserschutzpolizei. Neben den inzwischen ganz üblichen Geschwindigkeitskontrollen –vorzugsweise mit Lasergeräten- werden auf manchen Revieren auch verstärkt Kontrollen ohne Verdachtsmoment durchgeführt.

Am Donnerstag, den 08.06.2012 haben die wassersporttreibenden Verbände zusammen mit der Wasserschutzpolizei eine Gesprächsrunde bezüglich dieser Kontrollen geführt.

Wir möchten Sie daher aus aktuellem Anlass darüber informieren, dass:
  • der Bootsführer folgende Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie (nicht eingeschweißt!!!, kann aber in einer Schutzhülle wasserfest mitgeführt werden, sofern es sich daraus ziehen lässt) mit sich führen muss:
    • einen gültigen Führerschein (Sportbootführerschein Binnen)
    • den Bootsschein für sein Fahrzeug
    • eine eventuell vorliegende Ausnahmegenehmigung

  • wer eine Ausnahmegenehmigung vom Wasserschifffahrtsamt zur Geschwindigkeit hat, muss bei Training und/oder Wettfahrten die Flagge Golf sichtbar am Boot angebracht haben.

  • die Boote eine Kennzeichnung haben müssen.

  • wenn Sie Regatten insbesondere mit auswärtigen Teilnehmern durchführen, dann raten wir Ihnen dringend, die Meldeliste mit den aufgeführten Segelnummern der Teilnehmer zur Wasserschutzpolizei zu senden, um unnötige und störende Kotrollen zu vermeiden.
Der Berliner Segler-Verband wird in naher Zukunft ein Informationsblatt mit ausführlichen Details zu o.g. Regelungen erstellen.

Funkzeugnisse für Schiffsführer
Übergangsregelungen ausgelaufen

Seit 2005 besteht nach der Sportseeschifferscheinverordnung die Pflicht, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen.

Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden.

Nachdem mehrere Übergangsregelungen ausgelaufen sind, werden festgestellte Verstöße gegen diese Pflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von € 150,00 geahndet.

Quelle: DSV




Tonne vor Stockholm
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